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KSK 2015 59

Bezirksgericht Bernina

Graubünden · 2015-09-24 · Deutsch GR
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Konkurseröffnung | Beschwerde Konkurs

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid der Einzel- richterin am Bezirksgericht Hinterrhein vom 24. August 2015 wird aufgeho- ben. 2.a) Die Kosten der Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Konkursamtes Hinterrhein aus der beim Konkursamt geleisteten Zahlung von X._____ bezogen. 2.b) Die vom Y._____ geleisteten Kostenvorschüsse von total CHF 4'500.00 (CHF 500.00 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, CHF 4'000.00 für die Konkurskosten) sind an diesen zurückzuerstatten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. September 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 59

25. September 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Einzelrichterin SchKG am Bezirksgericht Hinterrhein vom 24. August 2015, mitgeteilt am 26. August 2015, in Sachen Y . _ _ _ _ _, Beschwerde- gegner, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Konkurseröffnung,

Seite 2 — 7 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 27. August 2015 samt mitge- reichten Akten, nach Prüfung der von der Vorinstanz beigezogenen Verfahrensak- ten, sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass der Y._____ am 18. März 2015 beim Betreibungsamt Thusis-Domleschg (nunmehr Betreibungsamt Viamala) gegen X._____ als Inhaber der Garage A._____, O.1_____, einen Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 594.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Dezember 2014 erwirkte, welcher dem Schuldner am 19. März 2014 zugestellt wurde (Betreibungs-Nr. _____), – dass dagegen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, – dass X._____ daraufhin am 28. Mai 2015 die Konkursandrohung für dieselbe Forderung samt Zins zugestellt wurde, – dass der Y._____ am 29. Juli 2015 (Poststempel) beim Bezirksgericht Hin- terrhein das Begehren um Konkurseröffnung für eine Forderung von CHF 665.60 (Hauptforderung CHF 594.00, Zinsen zu 5% seit 17. Dezember 2014 CHF 18.30, Betreibungskosten CHF 53.30) stellte, – dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein die Parteien mit pro- zessleitender Verfügung vom 5. August 2015 zur Konkursverhandlung vom

24. August 2015, 09.00 Uhr, vorlud, – dass der Gläubiger zugleich zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.00 sowie eines Vorschusses für die Konkurskosten von CHF 4'000.00 aufgefordert wurde, welche in der Folge beide fristgerecht geleistet wurden, – dass der Schuldner sodann darauf hingewiesen wurde, dass er, falls er die Schuld vor der Konkursverhandlung tilgen wolle, diese samt Zinsen dem Be- treibungsamt zu überweisen habe und er zudem dem Gericht innert gleicher Frist die Gerichtskosten von CHF 200.00 zu bezahlen habe, – dass an der Konkursverhandlung weder der Gläubiger noch der Schuldner erschien und seitens des Schuldners auch vorgängig kein Nachweis für eine Tilgung oder Stundung der Schuld erbracht worden war, so dass die Einzel- richterin am Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 24. August 2015 über X._____ per 24. August 2015, 10.00 Uhr, den Konkurs eröffnete und die Verfahrenskosten von CHF 500.00 der Konkursmasse überband,

Seite 3 — 7 – dass X._____ dagegen am 27. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem Begehren um Aufhebung des Konkur- sentscheides und vorgängiger Gewährung der aufschiebenden Wirkung, – dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Forderung, welche zur Konkur- seröffnung geführt habe, sei samt Kosten, Zinsen, Gerichtsgebühren und Ge- bühren des Konkursamtes am 27. August 2015 an das Konkursamt Hin- terrhein bezahlt worden, – dass diese Ausführungen mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkur- samtes Hinterrhein belegt wurden, – dass mit der Beschwerde zudem ein gleichentags erstellter Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Viamala eingereicht und geltend gemacht wurde, die Zahlungsfähigkeit sei gegeben, – dass der Beschwerde mit Verfügung vom 31. August 2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, – dass X._____ ebenfalls am 31. August 2015 Frist zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses von CHF 500.00 angesetzt wurde, der in der Folge fristge- recht einging, – dass sich der zur Beschwerdeantwort aufgeforderte Y._____ innert der ge- setzten Frist nicht vernehmen liess, – dass gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden kann, – dass der angefochtene Konkursentscheid X._____ seinen eigenen Angaben zufolge am 26. August 2015 zugestellt wurde, so dass die Beschwerde recht- zeitig eingereicht wurde, – dass im Beschwerdeverfahren aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich aus- geschlossen sind, besondere Bestimmungen des Gesetzes in Art. 326 Abs. 2 ZPO indessen ausdrücklich vorbehalten bleiben, – dass in Art. 174 SchKG das Novenrecht eigenständig geregelt wird, weshalb das ansonsten geltende Novenverbot vorliegend entfällt,

Seite 4 — 7 – dass mit der Beschwerde gegen einen Konkursentscheid zum einen neue Tatsachen geltend gemacht werden können, wenn diese vor dem erstinstanz- lichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG), – dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Rechtsmittelinstanz die Konkur- seröffnung zum andern aufheben kann, wenn der Schuldner seine Zahlungs- fähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschul- dete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet, – dass das Gesetz damit auch die Einbringung gewisser Tatsachen erlaubt, welche sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten, wobei die zulässigen echten Noven in der fraglichen Bestimmung abschliessend aufge- zählt werden, – dass sich der Beschwerdeführer vorliegend auf die vollständige Tilgung der Forderung nach der Konkurseröffnung und damit auf ein echtes Novum im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft, – dass der Beschwerdeführer  wie sowohl das Betreibungsamt Viamala als auch das Konkursamt des Bezirks Hinterrhein mit Eingaben vom 4. Septem- ber 2015 nochmals bestätigt haben  am 27. August 2015 und damit noch in- nert der zehntägigen Beschwerdefrist die in Betreibung gesetzte Forderung des AGVS samt Zinsen, Kosten, Gerichtsgebühren und Aufwand des Konkur- samtes bezahlt hat, – dass somit die eine Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurserkenntnis- ses erfüllt ist, – dass als weitere Voraussetzung die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaub- haft gemacht sein muss, – dass aus dem bereits mit der Beschwerde einreichten Betreibungsregister- auszug vom 27. August 2015 hervorgeht, dass seit Februar 2012 zwar 9 Be- treibungen gegen den Beschwerdeführer zu verzeichnen waren (vornehmlich für öffentlich-rechtliche Forderungen und Sozialversicherungsbeiträge), abge- sehen von einer durch Rechtsvorschlag gestoppten Betreibung vom 2. April 2014 für einen Betrag von CHF 900.80 aber sämtliche Betreibungen durch

Seite 5 — 7 Zahlung an das Betreibungsamt erledigt wurden und bis anhin keine Verlust- scheine registriert werden mussten, – dass unter diesen Umständen die Zahlungsfähigkeit als hinreichend glaubhaft gemacht erscheint, zumal gemäss herrschender Gerichtspraxis insbesondere bei der erstmaligen Konkurseröffnung keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen sind, – dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist und der Konkursentscheid aufzuheben ist, – dass die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, dieser Grundsatz indessen durch Art. 107 ZPO ein- geschränkt wird, welcher in gewissen Fällen eine Verteilung der Prozesskos- ten nach Ermessen vorsieht, – dass gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO von der Verteilung nach dem Prozess- ausgang insbesondere abgesehen werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen, – dass zudem gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat, – dass das vorliegende Verfahren einzig darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zinsen und Kosten rechtzeitig zu bezahlen, – dass es sich unter diesem Umständen rechtfertigt, ihm trotz des Obsiegens im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen, – dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aus der beim Konkursamt Hinterrhein erfolgten Zahlung des Beschwerdeführers zu beziehen sind, so dass der vom Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 vollständig an den Beschwerdegegner zurückerstattet werden kann, – dass dasselbe auch für den bisherigen Aufwand des Konkursamtes Hin- terrhein gilt, weshalb auch der vom Beschwerdegegner geleistete Konkurskos- tenvorschuss von CHF 4'000.00 an diesen zurückzuerstatten ist,

Seite 6 — 7 – dass sich der Beschwerdegegner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, weshalb ihm von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 7 — 7 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid der Einzel- richterin am Bezirksgericht Hinterrhein vom 24. August 2015 wird aufgeho- ben. 2.a) Die Kosten der Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden ebenso wie die aufgrund der Konkurseröffnung entstandenen Kosten des Konkursamtes Hinterrhein aus der beim Konkursamt geleisteten Zahlung von X._____ bezogen. 2.b) Die vom Y._____ geleisteten Kostenvorschüsse von total CHF 4'500.00 (CHF 500.00 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren, CHF 4'000.00 für die Konkurskosten) sind an diesen zurückzuerstatten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 2. Mitteilung an: